Artikel aktualisiert am 06.11.2024

B2B E-Rechnung 2025 - Welche KMUs jetzt schon handeln müssen​

B2B E-Rechnung 2025 - Welche KMUs jetzt schon handeln müssen

Die nächste Sau wird durchs Dorf getrieben. Erste Webinare, Whitepaper und Newsletter zum Thema E-Rechnung werden schon verschickt und machen Kunden verrückt. Dabei ist es ganz einfach: Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung (E-Rechnung) für alle inländischen B2B-Umsätze. Das bedeutet, Papierrechnungen und einfache PDFs zählen dann nicht mehr. Nur noch Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, gelten als E-Rechnungen.


Theoretisch ist das toll.

Denn wir alle sparen damit Papier, aufwändiges Scannen, Einlesen und erneut Verarbeiten usw., aber…


Probleme in der Praxis

Nur die wenigsten Systeme unterstützen aktuell die E-Rechnung. Da kommt was auf uns zu.

1. Umstellungskosten: Investition in neue Systeme oder Updates.

2. Integration: Besonders ERP-Systeme brauchen oft mehrere Monate Vorlaufzeit. Shopsysteme wie Shopware lassen sich meist schneller an die E-Rechnung anpassen, aber ERP-Systeme erfordern gründlichere Planung.

3. Schulung: Mitarbeiter müssen geschult werden, um die neuen Prozesse effizient zu nutzen.

 

So gelingt die E-Rechnung:

• Frühzeitig starten: Fangt jetzt an, eure Prozesse und Systeme auf die E-Rechnung umzustellen. ERP-Systeme brauchen oft einen längeren Vorlauf.

• Mitarbeiter schulen: Stellt sicher, dass eure Mitarbeiter die neuen gesetzlichen Anforderungen und Prozesse verstehen.

• Technologische Integration: Setzt auf zuverlässige Softwareanbieter und holt euch bei Bedarf externe Unterstützung.


Besonders wichtig

Unternehmen, die Rechnungen in ERP-Systemen erstellen, müssen jetzt handeln. Nur so könnt ihr rechtzeitig auf die E-Rechnung umstellen. ERP-Anbieter brauchen gern mal etwas länger bis zum nächsten Update. Und seht es positiv: Klar, es ist ein Aufwand, aber die langfristigen Vorteile – von schnelleren Zahlungen bis hin zu geringeren Verwaltungskosten – sind nicht zu verachten.

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